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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB") der repaper Sekundärrohstoffe GmbH - Stand: 1. November 2013

Sie können sich auch gerne unsere AGB als PDF herunterladen.

§ 1 Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für den Einkauf und Verkauf sämtlicher Rohstoffe, Wertstoffe, Abfälle oder ähnlicher Materialien durch die repaper Sekundärrohstoffe GmbH ("repaper") im Rahmen der gesamten, auch künftigen Geschäftsbeziehung zwischen dem Vertragspartner und der repaper.
  2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, repaper hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn repaper in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Vertragspartners die an den Vertragspartner geschuldete Gegenleistung vorbehaltlos ausführt.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der repaper maßgebend. Soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind (z.B. Abruf der Leistung, Fristsetzung, Kündigung) zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Angebote von repaper sind bezüglich Preis, Menge und Qualitäten freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
  2. Angebote des Vertragspartners gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch repaper als angenommen.
  3. Die in der Bestellung bzw. im Vertrag ausgewiesenen Preise sind bindend und gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, für die Lieferung "frei Empfangsstelle".

§ 3 Zahlungsbedingungen

  1. Lieferungen, für die repaper ein Entgelt vom Vertragspartner erhält
    1. Sofern repaper für die Entgegennahme der vertragsgegenständlichen Materialien von dem Vertragspartner ein Entgelt erhält, verstehen sich die Preise der repaper als Nettopreise, welche zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
    2. Rechnungen der repaper sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.
    3. Ab der zweiten Mahnung ist repaper berechtigt, Mahngebühren in Höhe von EUR 5,00 je Mahnung zu erheben.
    4. Kommt der Vertragspartner mit mehr als einer Verbindlichkeit in Zahlungsverzug, werden die gesamten Forderungen sofort fällig.
    5. Ist mit repaper ein Skonto vereinbart, so ist für den entsprechenden Abzug Voraussetzung, dass alle früheren Rechnungen der repaper durch den Vertragspartner beglichen sind.
    6. Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das S€PA-Basislastschriftverfahren / -Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Vertragspartner eine Pre-Notifikation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Pre-Notifikation kann mit Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen.
  2. Lieferungen, für die repaper ein Entgelt an den Vertragspartner zahlt
    1. Sofern repaper für die Entgegennahme der vertragsgegenständlichen Materialien an den Vertragspartner ein Entgelt zahlt, verstehen sich die in den Einkaufsbestätigungen der repaper ausgewiesenen Preise als Netto-Preise, welche zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
    2. repaper zahlt die Rechnungen des Vertragspartners nach Wahl der repaper innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder nach 60 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum.
  3. Die Rechnungslegung bzw. Gutschrifterstellung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, auf der Grundlage des Ausgangsgewichts und der Qualitätseinschätzung der repaper oder eines von repaper beauftragten Dritten bei Warenabnahme. Die Rechnung bzw. Gutschrift hat den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
  4. Die Rechnung bzw. Gutschrift muss die Dispositions-Nummer der repaper enthalten. Der Abrechnung sind sämtliche Unterlagen (z.B. Wiegeschein, Abnahmeprotokoll, etc.), die zur Prüfung der vertragsgemäßen Erbringung der Lieferung notwendig sind, beizufügen.
  5. Die gesetzlichen Vorschriften zur Umsatzbesteuerung und zur Ausstellung von Rechnungen bzw. Gutschriften sind zu beachten. Auf Anfrage sind repaper Nachweise bzw. Erklärungen zur Unternehmereigenschaft des Vertragspartners vorzulegen und jährlich zu erneuern. Der Vertragspartner stellt repaper von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund unrichtiger Angaben über seine Unternehmereigenschaft gegen repaper erhoben werden.

§ 4 Sicherheiten

repaper hat Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

§ 5 Datenschutz & Antikorruption

  1. Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass repaper zum Zwecke der Rechnungs- bzw. Gutschrifterstellung sowie bei Barzahlungen personenbezogene Daten durch Vorlage von Ausweisdokumenten erfasst und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichert.
  2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption und anderen rechtswidrigen Handlungen zu ergreifen. Insbesondere trifft der Vertragspartner in seinem Unternehmen angemessene Vorkehrungen, um Verstöße gegen gesetzliche Normen und eigene Standards zu vermeiden.

§ 6 Lieferfristen, Liefertermine

  1. Die vereinbarten Liefertermine und –fristen sind für den Vertragspartner bindend.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, repaper unverzüglich schriftlich, per E-Mail oder telefonisch mitzuteilen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine und Fristen nicht eingehalten werden können.
  3. Der Vertragspartner hat repaper über einen Lieferverzug von Vorlieferanten oder Subunternehmern unverzüglich schriftlich zu informieren. Eine daraus resultierende Termin- oder Fristüberschreitung geht zu Lasten des Vertragspartners.
  4. Bei Lieferverzug stehen repaper die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist repaper berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner hat ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und der von ihm eingesetzten Verrichtungsgehilfen wie eigenes Verschulden zu vertreten.
  5. Der Vertragspartner muss Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierungen können von repaper schriftlich, telefonisch oder in anderer geeigneter Form (z.B. per E-Mail) ausgesprochen werden.
  6. Lieferungen haben unter Beifügung sämtlicher für repaper erforderlichen Unterlagen (Dispositionsnummer und Lieferschein der repaper) zu erfolgen.

§ 7 Abwicklung der Lieferung

  1. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt repaper die Empfangsstelle für die Lieferung (Erfüllungsort). Erfolgt durch repaper keine ausdrückliche Bestimmung, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von repaper. Der Vertragspartner hat sich den Empfang von repaper schriftlich bestätigen zu lassen.
  2. Ist eine Verwiegung notwendig, so ist das Gewicht maßgebend, das auf geeichten Waagen an der Übergabestelle festgestellt wurde.
  3. Die Waren sind handelsüblich anzuliefern. Die Lieferung hat den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden.
  4. Ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Vertragspartners sowie Dritter ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, repaper die Waren frei von Rechten Dritter als auch von eigenen Rechten des Vertragspartners zu übergeben und zu übereignen.
  5. Personen, die in Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners auf dem Betriebsgelände der repaper tätig sind, haben die Anordnungen der repaper und die Bestimmungen der Betriebsordnung der repaper sowie die bei repaper anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Umwelt- und sonstigen Vorschriften einzuhalten. Innerhalb der Betriebe der repaper dürfen Gefahrstoffe nur nach Abstimmung mit repaper eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.

§ 8 Reklamationen

  1. Angelieferte Ware ist von repaper nur abzunehmen, wenn sie den vertraglich vereinbarten Qualitätsanforderungen entspricht. Sofern das Material bei mindestens drei aufeinander folgenden Lieferungen nicht den vertraglich vereinbarten Qualitäten entspricht, ist repaper berechtigt, die Entgegennahme weiterer Lieferungen zu verweigern, sofern nicht der Vertragspartner die Erfüllung der vereinbarten Qualitäten durch geeignete Nachweise belegt. Diese Nachweispflicht des Vertragspartners entfällt wieder, sofern drei aufeinander folgende Lieferungen den vertraglichen Qualitäten entsprechen.
  2. Unter dem Vertrag erfolgte Lieferungen gelten als abgenommen, wenn und soweit repaper die Lieferung nicht binnen einer Frist von 5 Werktagen (Samstag zählt nicht als Werktag) nach Anlieferung beim Endverwerter schriftlich unter Angabe der festgestellten Mängel gegenüber dem Vertragspartner zurückweist. Fristwahrung per E-Mail oder Fax ist jeweils möglich. Mängelanzeigen, die auf einem versteckten Mangel beruhen, sind auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 gerechtfertigt.
  3. Sollte es zu Mängelanzeigen über angeliefertes Material beim Abnehmer der repaper kommen, werden die Parteien nach folgenden Regeln vorgehen:
    1. repaper teilt dem Vertragspartner im Falle einer Mängelanzeige vom Abnehmer erkennbare Mängel unverzüglich, jedoch nicht später als 24 Stunden nach Eingang der Mängelrüge des Abnehmers bei der repaper mit. Mängelanzeigen, die auf einem versteckten Mangel beruhen, sind auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 gerechtfertigt.
    2. Die Dokumentation der Mängelanzeige wird durch den Reklamationsbeauftragten der repaper geprüft und in Form eines Reklamationsprotokolls und - falls vorhanden - Bildnachweises mittels E-Mail oder Fax an den Vertragspartner versandt.
    3. repaper gewährt dem Vertragspartner nach Eingang der Mängelanzeige und der dazugehörigen Dokumente beim Vertragspartner eine Einspruchsfrist von 5 Werktagen (Samstag zählt nicht als Werktag). Bei nicht fristgerechtem Einspruch gilt der angezeigte Mangel als akzeptiert. repaper wird den Vertragspartner jeweils in der Reklamationsanzeige darauf hinweisen, dass das Ausbleiben eines fristgerechten Einspruchs dazu führt, dass der angezeigte Mangel als akzeptiert gilt.
    4. Im Falle von Mängelanzeigen, die aufgrund der nach billigem Ermessen zu treffenden Einschätzung der repaper einer sofortigen Klärung wie z.B. Rücktransport und Nachsortierung bedürfen, ist zwischen den Parteien eine Einigung innerhalb von zwei Stunden nach (auch telefonisch möglicher) Anzeige des Mangels durch repaper beim Vertragspartner zu treffen. Ist der Ansprechpartner des Vertragspartners innerhalb dieser Frist nicht erreichbar, ist repaper berechtigt, nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung ihrer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB über das weitere Vorgehen zu entscheiden und auf Kosten des Vertragspartners Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels zu treffen. repaper ist berechtigt, dem Vertragspartner die jeweils vorgenommenen Maßnahmen auf Basis der Mängelanzeige und der dazugehörigen Dokumente in Rechnung zu stellen.

§ 9 Höhere Gewalt

  1. Ist einer der Vertragspartner an der Erfüllung der Leistungspflichten gehindert, so wird sie den andere Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten, insbesondere über Grund, Umfang und voraussichtlicher Dauer der Leistungsunterbrechung bzw. -einschränkung, und mit ihr Maßnahmen abstimmen, die erforderlich sind, um den Hinderungsgrund zu beseitigen. Der betroffene Vertragspartner ist verpflichtet, mit allen zumutbaren Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen so bald wie möglich wieder nachkommen kann. Die Geltendmachung von vertraglichen sowie gesetzlichen Ansprüchen wegen der Verletzung von Vertragspflichten bleibt hiervon unberührt.
  2. Soweit und solange ein Vertragspartner durch höhere Gewalt an der Vertragserfüllung gehindert ist, ruhen die vertraglichen Verpflichtungen bis die Ereignisse und Folgen beseitigt sind. Sofern ein Vertragspartner aus Gründen höherer Gewalt an der Lieferung gehindert ist, so bedeutet das Ruhen der Lieferverpflichtung nicht, dass die auf diesen Zeitraum entfallenden Mengen nicht nach Wegfall des Hinderungsgrundes durch den Vertragspartner zu liefern wären. Die Vertragspartner sind verpflichtet, den jeweils andere Vertragspartner unverzüglich über das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt zu informieren.
  3. Unter einem Ereignis höherer Gewalt wird jedes Ereignis verstanden, das von außen kommt, nicht dem Einflussbereich der betroffenen Partei unterliegt und weder vorhersehbar, noch mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand verhindert werden kann (Streik, Krieg etc.). Insbesondere ist ein Stillstand der Anlagen der abnehmenden Papierfabriken und ein damit verbundener Annahmestopp als ein Umstand höherer Gewalt anzusehen, auf den sich repaper berufen kann, da sie auf den Betrieb der Anlagen der Papierfabriken keinen Einfluss ausüben kann. Ebenfalls als Fall höherer Gewalt ist anzusehen, wenn repaper die zu vermarktenden Altpapiermengen aus Gründen, welche die repaper nicht zu vertreten hat, nicht mehr abgenommen werden (Kündigung der Vertriebsverträge, faktische Annahmeverweigerung, Insolvenz des Vertriebspartners und ähnliches). Ausdrücklich nicht als höhere Gewalt ist es anzusehen, wenn der Vertragspartner nicht die nach diesem Vertrag zu liefernden Mengen beschaffen kann, da dies alleine dem vom Vertragspartner übernommenen Beschaffungsrisiko zuzuordnen ist.
  4. Ist die Vertragserfüllung eingeschränkt möglich und hat der andere Vertragspartner an der eingeschränkten Vertragserfüllung ein Interesse, so bleiben die beiderseitigen Verpflichtungen in diesem Umfang bestehen.
  5. Repaper hat das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn Leistungsstörungen, einschließlich Gründe höherer Gewalt, sich als nicht nur kurzfristig herausstellen. Kurzfristig bedeutet, wenn die Leistungsstörung voraussichtlich länger als 2 Wochen andauert.

§ 10 Produkthaftung – Freistellung

  1. Soweit der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, repaper von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern und soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen der Freistellungsverpflichtung im Sinne von Abs. 1 ist der Vertragspartner verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit von repaper durchgeführten Maßnahmen ergeben.

§ 11 Gewährleistung

  1. Die gesetzlichen Mängel- und Gewährleistungsansprüche stehen repaper ungekürzt zu. In jedem Fall ist repaper berechtigt, vom Vertragspartner nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Ware zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt unberührt.
  2. Bei mangelhafter Lieferung ist der Vertragspartner auf Verlangen der repaper verpflichtet, das mangelhafte Material unverzüglich am vereinbarten Erfüllungsort abzunehmen und durch mangelfreies Material zu ersetzen. Der Vertragspartner hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie etwaige Erlösschmälerungen der repaper zu tragen.
  3. Für Ersatz- und Nachlieferungen haftet der Vertragspartner wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die Gewährleistungsfrist für die Ersatzlieferung beginnt frühestens mit Bereitstellung bzw. Ablieferung der Ersatzlieferung.
  4. repaper ist berechtigt, die Mangelbeseitigung (Nachbesserung) auf Kosten des Vertragspartners selbst oder durch einen Dritten vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Anlieferung bzw. Bereitstellung der Ware am Erfüllungsort.

§ 12 Allgemeine Haftungsbeschränkungen

  1. Repaper haftet unbeschränkt:
    1. Für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden durch repaper, einen ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Ver-richtungsgehilfen,
    2. bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    3. für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit repaper den Mangel einer Sache arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen hat.
  2. Im Übrigen haftet repaper im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur bei der Verlet-zung von wesentlichen Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieses § 12 sind Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Parteien stimmen überein, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden bei Personen- und Sachschäden maximal € 5.000.000,00 und bei sonstigen Vermögensschäden maximal € 250.000,00 beträgt.
  3. Eine weitergehende Haftung von repaper auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen geregelt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
  4. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von repaper.
  5. Der Vertragspartner stellt repaper von Ansprüchen, die von Dritten in Zusammenhang mit der Beschaffenheit oder der Qualität der von dem Vertragspartner erbrachten Lieferung oder Leistung erhoben werden, frei.
  6. Ansprüche des Vertragspartners gegen die repaper unterliegen einer einjährigen Verjährungsfrist.

§ 13 Kündigung / Rücktritt

  1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
    1. eine für die Durchführung eines Vertrages notwendigen behördliche Genehmigung nicht erteilt bzw. widerrufen wird. Dies gilt auch für den Fall, dass eine behördliche Genehmigung mit Auflagen versehen wird, denen eine der Parteien nur mit unangemessen hohem Aufwand nachkommen kann,
    2. die Durchführung der in diesem Vertrag beschriebenen Leistungen durch gesetzliche oder untergesetzliche Bestimmungen oder durch die Anordnung einer Behörde nicht mehr zulässig ist oder untersagt wird,
    3. über das Vermögen einer Partei die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens beantragt wird und ein Insolvenzeröffnungsgrund besteht,
    4. eine der Parteien wesentliche Pflichten (z.B. durch Nichtzahlung, mangelhafte Lieferung etc.) verletzt und diese Pflichten auch nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht oder nur in unwesentlichen Teilen nachkommt,
  2. Im Fall des Zahlungsverzugs, der auf einem erkennbaren Vermögensverfall des Vertragspartners beruht, ist repaper zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass es einer entsprechenden Fristsetzung bedarf.

§ 14 Rechtsnachfolge / Kontrollwechsel / Subunternehmer

  1. repaper ist berechtigt, die jeweilige Vereinbarung ohne gesonderte Zustimmung des Vertragspartners an ein Tochter- oder Beteiligungsunternehmen der ALBA Group plc & Co. KG (die "ALBA Group-Unternehmen") zu übertragen, soweit es sich hierbei um einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb handelt.
  2. Sollten die Geschäftsanteile einer Partei mehrheitlich an einen Dritten übertragen werden, so ist die andere Partei hierüber unverzüglich zu informieren. Die andere Partei ist in diesem Fall berechtigt, binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung den Vertrag ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen, sofern es sich bei dem Dritten um einen Wettbewerber der kündigenden Partei handelt. ALBA Group-Unternehmen und mit dem Vertragspartner im Sinne der §§ 15ff. AktG verbundene Unternehmen sind keine "Dritten" im Sinne dieser Regelung.
  3. repaper ist berechtigt, die von ihr zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise durch einen geeigneten Nach- oder Subunternehmer durchführen zu lassen. Verweise in diesen AGB auf repaper beziehen sich insoweit entsprechend auf diesen Dritten.

§ 15 Nachweisführung/abfallrechtliche Vorschriften

  1. Sofern der Vertragspartner Leistungen schuldet, deren Erfüllung abfallrechtlichen Vorschriften unterliegt (z.B. Beförderung, Verwertung oder Beseitigung), ist der Vertragspartner verpflichtet, die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, des dazugehörigen untergesetzlichen Regelwerks und der Landesabfallgesetze sowie etwaige behördlichen Anordnungen einzuhalten.
  2. Der Vertragspartner bestätigt, sofern er unter die Anzeigepflicht für Tätigkeiten im Sinne des KrWG fällt, dieser nachgekommen zu sein und entsprechende Nachweise auf Anforderung der repaper offenzulegen.

§ 16 Geheimhaltung

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die Geschäftsbeziehung zwischen repaper und dem Vertragspartner bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren. Diese Verpflichtung gilt nicht, sofern eine Partei aufgrund von Rechtsvorschriften, aufgrund eines vollstreckbaren Urteils eines Gerichts oder einer Anordnung einer Behörde verpflichtet ist, Auskunft zu erteilen bzw. Unterlagen vorzulegen.
  2. Der Vertragspartner darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der repaper mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben.

§ 17 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

  1. Die Parteien sind berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten, der Vertragspartner jedoch nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der repaper.
  2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der repaper schriftlich anerkannt ist.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen.
  2. Änderungen dieser AGB werden dem Vertragspartner schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner den geänderten AGB nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Der Vertragspartner wird hierauf bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hingewiesen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen AGB fort.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vorbereitung und Durchführung von Verträgen ist der Geschäftssitz der repaper.